Schreinerei Braun

83451 Piding, DE

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Regulations

WINDOW4U | REGULATIONS
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Grundsätzliches.
Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB, abweichenden AGB des
Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB
gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.
Diese Bedingungen gelten nur für alle laufenden und künftigen Geschäfte der Schreinerei Braun mit
Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Sie schließen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der
Schreinerei Braun aus. Die AGB gelten auch als Rahmenbedingungen für alle unsere Angebote
Änderungen bedürfen, selbst wenn sie mit uns abgesprochen sein sollten, zur Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Mündliche Auskünfte und Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit
der schriftlichen Bestätigung.
An uns gerichtete Aufträge werden in der uns möglichen Ausführungsart bestätigt,
Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten
Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.
Änderungen sind schriftlich bekanntzugeben. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers.
Unsere Waren werden individuell nach Maß gefertigt, und können bei Unstimmigkeiten, die durch den
Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden.
Sind unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht
bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sich gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer
früheren Geschäftsbedingung kannte oder kennen musste.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
2.1. Auftragsannahme.
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen, auch
mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Schreinerei Braun. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
2.2. Lieferverzögerung.
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert
die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum
vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in
dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
2.3. Mangelrüge.
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können
Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die
weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung.
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr
von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung
der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht
werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes übernommen haben.
2.5. Umsetzung der Gewährleistung.
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu
liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der
Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1
gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.
Der Besteller ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware durch sorgfältige Untersuchungen diese auf
Vollständigkeit, Richtigkeit und evtl. Mängel zu überprüfen und uns evtl. Beanstandungen unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Evtl. offensichtliche Mängel sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken,
nachträgliche Einwände werden nicht akzeptiert. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als
Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit. Weger der besonderen Eigenschaft unserer
Gegenstände, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Käufer zur
unverzüglichen und sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Evtl. Beschädigungen sind in jedem Fall vor
Einbau oder Weitergabe bei uns schriftlich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Mängelbesichtigung
und Mängelbeseitigung wieder dem Käufer geliefert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller
Mängelanspruche zur Folge.
Technische Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, z. B. Änderungen in der Ausführung,
Materialien, Zulieferanten, Gestaltung und Farbe oder Änderungen die die Funktionalität nicht
beeinträchtigen, stellen keine Mängel dar und sind uns jederzeit vorbehalten. Für Schäden, die
aufgrund unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Beschädigungen auf der Baustelle,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Abnutzung zurückzuführen sind, wird keine
Gewährleistung übernommen. Gebrauchsübliche Einstellarbeiten oder Wartungsarbeiten nach
Inbetriebnahme (z. B. Beschläge, Schlösser, Zylinder, etc.) fallen nicht unter die Gewährleistung.
Alle Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren in 2 Jahren gem. §438 BGB für Kaufverträge. Alle
beweglichen Teile, die der Abnutzung unterliegen, beträgt die Gewährleistung 12 Monate.
Gewährleistung ist ausgeschlossen:
- bei nicht ordnungsgemäßem Einbau der gelieferten Waren, insbesondere wenn Fenster und Fassaden
nicht lot- oder waagrecht verklotzt eingebaut werden.
- bei Montage der Fenster durch keine Fachfirma
- bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung oder Überbeanspruchung
- bei naturgemäßen bzw. unvermeidlichen Abweichungen und Veränderungen des Holzes und bei
exotenholztypischen Insektenlöchern.
- für Fenster mit grundierter oder geölter Oberfläche
- bei entgegen den „Anerkannten Regeln der Technik“ sowie den Vorschriften der Fa. Braun,
durchgeführten Montagen und Zusammenbau der gelieferten Teile.
- bei Schäden, wie Holz- und Furnierverfärbung und Ablösungen, hervorgerufen durch
Feuchtigkeitseinwirkung
- bei Kondensation von Isolierglasscheiben auf den Außenseiten und Innenseiten
- Klappergeräusche bei Scheiben im Glaszwischenraum die durch Erschütterung oder manuell
angeregten Schwingungen hervorgerufen werden
- bei Glasbruch
- bei verfahrensbedingten Farbunterschieden bei Bronce- oder Eloxaltönen
Handelsübliche Toleranzen bedeuten keine Mangelhaftigkeit; insbesondere bei der Beurteilung von
Riefen und Kratzern, Läufern, Tropfkanten, Lackaufkochungen, Schmutzeinschlüssen sowie Pickeln
und pockenartigen Erhebungen. Dass diese dann nicht als Mängel zu werten sind, sofern sie nur
einzeln auftreten und bei normaler Beleuchtung ohne direktes Gegenlicht bei senkrechter Betrachtung
auf einen Abstand von 3 Metern nicht mehr sichtbar sind. Eine Markierung dieser Punkte darf zuvor
nicht erfolgen. Dies gilt auch bei Einschlüssen, Blasen, Punkten oder Flecken im Glas (lt. Visueller
Beurteilung für Isolierglas).
2.6. Aus- und Einbaukosten.
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Ausund Einbaukosten.
2.7. Anlieferung.
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden
kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug
zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.
Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und
Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer
Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in
Rechnung.
2.8. Abschlagszahlung.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der
erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,
wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz.
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der
Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei
entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer
Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)
sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und
Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der
verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.
5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und
Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle
dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind
zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein
insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand
unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen,
Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Aufrechnung. Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In
diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4.Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8. Eigentums– und Urheberrechte.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentumsund Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
9. Streitbeilegung.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10. Gerichtsstand.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres
Unternehmens.
11. Bearbeitungsgebühr.
Bei einer Auftragssumme unter 150 Euro netto berechnen wir 20 Euro netto Bearbeitungsgebühr.
12. Es erfolgt eine Abrechnung der An- und Abfahrt.
Diese besteht aus der Fahrtzeit (wird zu 63,00 €/Stunde abgerechnet)
Je Kilometer werden noch 0,68 € abgerechnet.
13. Schlichtung.
EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur OnlineStreitbeilegung bereit, die für Sie unter folgendem Link erreichbar ist:
http://ec.europa.eu/consumers/odr . Verbraucher haben die Möglichkeit, ab 15. Februar 2016 diese
Plattform für die außergerichtliche Streitbeilegung über vertragliche Verpflichtungen aus OnlineKaufverträgen oder Online-Dienstverträgen zu nutzen.
Sie erreichen uns per E-Mail unter folgender Adresse: info@schreinerei.de.
14. Kreditwürdigkeit.
Bei Annahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Ergeben
nachträgliche Informationen Zweifel, so wird die Ausführung des Auftrages von der Gestaltung etwaiger
Sicherheiten abhängig gemacht. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u.a. angenommen werden, wenn
sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Vertragsverhältnisses erheben und verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung
unter anderem Anschriftsdaten einfließen.
Sollte sich der Käufer mit früheren Lieferungen in Zahlungsverzug befinden, kann der Verkäufer auch
nachträglich Sicherheiten verlangen z.B. Vorauskasse oder vom Vertrag zurücktreten.
Die bereits angefallenen Kosten sind vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt die
Auslieferung zu verweigern, wenn sich der Käufer in Verzug befindet.
15. Preise und Zahlungsbedingungen.
Grundlage der Preisberechnung sind die jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten. Nachträge
zu diesen Preislisten und Kundeninformationen, in denen Preisänderungen mitgeteilt werden, sind
verbindlich. Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer ab Werk.
Liegt der vorgesehene (von uns bestätigte) Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluß, so
sind Preiserhöhungen statthaft, soweit sie auf Umständen beruhen, die nach Vertragsabschluß
eingetreten sind. (z. B. Lohn-Material und Energiekostenerhöhungen). Bei Zahlungsverzug sind alle
offen stehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei
Teillieferungen sind wir im Falle des Zahlungsverzuges zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu
liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht berechtigt.
Sämtliche Zahlungen sind bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist
die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehende
Schadenersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unser Eigentum an der gelieferten
Ware geltend zu machen, die Ware zurückzunehmen und dazu den Betrieb des Vertragspartners zu
betreten. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Waren untersagen.
Bei Wiederverkauf der gelieferten Ware verpflichtet sich der Vertragspartner, uns auf erste Anforderung
innerhalb von 3 Tagen den Namen, Anschrift und Telefonnummer des zukünftigen Eigentümers
mitzuteilen.

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